Weder dem Anzeigerapport noch dem Wahrnehmungsbericht können Ausführungen zu den von der Polizei verabreichten «Schmerzreizen» entnommen werden. Die konkreten Umstände der Anhaltung, des zu Bodenführens sowie der Festnahme des Beschwerdeführers lassen sich aus diesen Akten nicht erstellen. Ebenso wenig ergeben sich diese aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Videomaterial, zumal dieses die Umstände, wie es zur Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist, entweder gar nicht oder nur aus weiter Ferne aufzeigt, so dass eine grundlegende Beurteilung gar nicht möglich ist.