Den edierten Verfahrensakten kann u.a. ein Anzeigerapport vom 18. November 2021, eine Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 7. Oktober 2021, ein Wahrnehmungsbericht des Polizisten J.________ sowie ein Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 entnommen werden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde sodann das von Polizist J.________ erwähnte Bildmaterial zu den Akten genommen. Weder dem Anzeigerapport noch dem Wahrnehmungsbericht können Ausführungen zu den von der Polizei verabreichten «Schmerzreizen» entnommen werden.