Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als unzulässig. Die Staatsanwaltschaft stellte den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die Anhaltung resp. die Festnahme des Beschwerdeführers einzig aufgrund der im Internet abrufbaren Videos (nicht alle aktenkundig) sowie der edierten Verfahrensakten BM 21 48157 gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person (Hinderung einer Amtshandlung) fest. Den edierten Verfahrensakten kann u.a. ein Anzeigerapport vom 18. November 2021, eine Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 7. Oktober 2021, ein Wahrnehmungsbericht des Polizisten J._____