7 UNO-Pakt II gerügt. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass eine wirksame Untersuchung nicht nur unabhängig, sondern auch angemessen und ernsthaft sein müsse. Die Behörden hätten daher alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die relevanten Fakten festzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Diese Anstrengungen seien seitens der Staatsanwaltschaft nicht unternommen worden. Die einzige Anstrengung, die deutlich ersichtlich sei, sei das Bemühen, die Polizei in jeder Hinsicht einer Strafverfolgung bzw. Klärung des Sachverhalts zu entziehen.