Der Beschwerdeführer rügt daher eine Verletzung von Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft sei den Beweisen, die die Polizei belasteten, entgegen ihrer Pflicht nicht nachgegangen. Sie habe nichts unternommen, um Klarheit über den Vorfall zu erlangen. Minimalste Abklärungen, auch zugunsten des Beschwerdeführers, wären angezeigt gewesen. Deshalb wird seitens des Beschwerdeführers auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 6 Pakt II sowie Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II gerügt.