Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft entbehrten jeglicher Grundlage. Die polizeilichen Massnahmen seien nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht zumutbar gewesen. Es sei zudem unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft – ohne je mit ihm gesprochen zu haben – wissen will, welche Beweggründe er für sein Handeln gehabt haben solle. Eine Festnahme sei nicht ansatzweise verhältnismässig gewesen. Anhand der vorliegenden Videobeweise könne ein tatbestandsmässiges Handeln der Polizei nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer rügt daher eine Verletzung von Art.