In Bezug auf die übrigen Anzeigen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Vorwürfe nicht über die Tatvorwürfe in der Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 hinausgingen, weshalb auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden könne und die entsprechenden Verfahren deshalb ebenfalls nicht an die Hand genommen würden. Betreffend die Anzeige gegen C.________ falle dessen Verantwortlichkeit mit Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 7.3 der angefochtenen Verfügung ausser Betracht; es gelte, die Trennung von politischer und operativer Einsatzverantwortung im Auge zu behalten.