in ihrem gesamten Ablauf als verhältnismässig und damit rechtmässig zu beurteilen. Daran vermag auch die Wirkung, die die Bilder dieses Vorgangs beim Betrachter möglicherweise auslösen können, nichts zu ändern. Damit wird das Verfahren BA 22 466 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.