Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass polizeiliche Massnahmen geeignet, notwendig und zumutbar sind. Von mehreren geeigneten Massnahmen ist sodann diejenige zu wählen, die die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf überdies nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht und sie ist aufzuheben, wenn ihr Zweck nicht erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (Art. 5 PolG). […] In Bezug auf die Anhaltung von D.________