Die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Zwangsmitteleinsatz vom 7. Oktober 2021 findet sich im Bernischen Polizeigesetz. So ist die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem nach Art. 132 PolG befugt, unmittelbaren Zwang, einschliesslich geeigneter Einsatz- oder Hilfsmittel, gegen Personen anzuwenden. Der Einsatz von unmittelbarem Zwang ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände dies zulassen. Die zitierte Bestimmung umfasst in unzweideutiger Weise sowohl den Einsatz von «körperlichem Zwang» wie auch denjenigen von ordnungsdienstlichen Einsatzmitteln wie Gummischrot, Wasserwerfer oder Reizstoffe.