sowie Einsatz von Gummischrot und Wasserwerfer gegenüber Demonstranten) Folgendes aus (E. 8.1.4 der angefochtenen Verfügung): […] Im Rahmen der Kundgebung vom 7. Oktober 2022 haben die involvierten Polizisten kraft ihres hoheitlichen Auftrags zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a des Bernischen Polizeigesetzes gehandelt. Behördliches Eingriffshandeln muss gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.