Danach nimmt sie auf die einzelnen Anzeigen Bezug. Nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst bezüglich Anzeige des Beschwerdeführers die Vorwürfe der versuchten Tötung, des versuchten Totschlages, der versuchten fahrlässigen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung (E. 8.1.1 der angefochtenen Verfügung), des Angriffs und der einfachen Körperverletzung (E. 8.1.2 der angefochtenen Verfügung) sowie der Gefährdung des Lebens (E. 8.1.3 der angefochtenen Verfügung) abgehandelt hat und zum Schluss gelangt, dass keiner der genannten Tatbestände erfüllt ist, führt sie zu den übrigen Vorwürfen (Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer