8.1.4.1 der angefochtenen Verfügung) erheben sollte, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Dem Verfahren liegen gemäss Begründung der Verfügung vom 10. November 2022 folgende Anzeigen zugrunde: Die Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 7. Oktober 2021 in Bern erzeugte in ihrem Nachgang und vor allem in Bezug auf in der Medienberichterstattung verbreitete Bildaufnahmen vielenorts angeregte Debatten. Im Mittelpunkt standen dabei Szenen des Mitteleinsatzes (Wasserwerfer,