BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend seine Anhaltung bzw. Festnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung mit Bezug auf den Einsatz von Gummischrot gegenüber den übrigen Kundgebungsteilnehmern (vgl. insb. Ziff. 8.1.4.1 der angefochtenen Verfügung) erheben sollte, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse.