(nachfolgend: Beschuldigter 3) Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.