Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 512 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung bzw. Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen evtl. versuchter Tötung, evtl. versuchten Totschlags, evtl. versuchte fahrlässige Tötung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 10. November 2022 (BA 21 1993 etc.) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren BA 22 466 und 21 1995 gegen Unbekannt (Personen, Beamte und Behörden, welche für den Polizeieinsatz vom 7. Oktober 2021 verantwortlich sind), BA 22 466 und BA 21 1995 gegen Unbekannt (Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern), BA 22 466 gegen Unbekannt sowie BA 21 1996 gegen C.________ nicht an die Hand. Das Verfah- ren BA 21 1993 gegen Unbekannt (Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern) stellte die Staatsanwaltschaft ein. Hiergegen reichte D.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 15. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte, es sei die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2022 aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen bzw. gegen die Beschwerdegegner sowie gegen allfällige weitere Täterschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen, den rechtsgenügenden Sachverhalt abzuklären und einer rechtskonformen Lösung zuzuführen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der B.________ (nachfolgend: Be- schuldigte 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 schloss die Generalstaats- anwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend seine Anhal- tung bzw. Festnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Be- schwerdeführer auch Beschwerde gegen die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnah- meverfügung mit Bezug auf den Einsatz von Gummischrot gegenüber den übrigen Kundgebungsteilnehmern (vgl. insb. Ziff. 8.1.4.1 der angefochtenen Verfügung) er- heben sollte, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse. Mangels Rechtsschut- zinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Dem Verfahren liegen gemäss Begründung der Verfügung vom 10. November 2022 folgende Anzeigen zugrunde: Die Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 7. Oktober 2021 in Bern erzeugte in ihrem Nachgang und vor allem in Bezug auf in der Medienberichterstattung verbreitete Bildaufnahmen vie- lenorts angeregte Debatten. Im Mittelpunkt standen dabei Szenen des Mitteleinsatzes (Wasserwerfer, 2 Gummischrot) durch die Kantonspolizei Bern (nachfolgend Polizei) gegen Kundgebungsteilnehmer sowie die Szenen der Anhaltung eines Kundgebungsteilnehmers im Bereich der Bundesgasse (ge- sperrte Zugangsachse zum Bundesplatz). Im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 7. Oktober [2021] gingen bei unterschiedlichen Behörden mehrere Anzeigen ein, auf die im nachfolgenden eingegangen wird: 1.1. Mit Datum vom 8. Oktober 2021 erstattete F.________ Anzeige bei der Beschwerdestelle der Polizei (BA 21 1993). Er habe auf «Blick» gesehen, wie brutal auf einen auf dem Boden lie- genden Demonstranten eingeschlagen worden sei und möchte Anzeige gegen diese Polizisten einreichen. 1.2. Ebenfalls am 8. Oktober 2021 reichte G.________, bei der Beschwerdestelle der Polizei An- zeige (BA 21 1995) gegen die Polizei ein. Diese habe am 7. Oktober 2021 massive Gewalt gegen friedliche Demonstranten ausgeübt. Selbst wenn «es» nicht durchgehend friedlich ge- wesen sein sollte, übertreffe diese Gewalt jedes Mass der Verhältnismässigkeit. Während die Polizei bei «linksextremen Terroristen» nur zusehe, werde hier mit aller radikalen Brutalität zu- geschlagen. Es gehe dabei um die «verifizierte Gewalt» mit Schlägen von Polizisten gegen ei- nen am Boden fixierten Mann. Es gehe auch um Gummischrot-Schüsse in den Rücken von friedlichen Menschen. Als Beleg verwies der Anzeiger auf je eine Videoaufnahme auf den In- ternetportalen «twitter» sowie «youtube». 1.3. Gleichentags erstattete G.________ per Mail (an verschiedene Empfänger gerichtet) Anzeige (BA 21 1996) gegen B.________ und gegen C.________. Er bemängelte Polizeigewalt gegen Demonstranten, denen lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden könne. Hier verwies er auf zwei Videoaufnahmen auf den Internetportalen «20minuten» und «youtube». Diese Gewaltexzesse bei der Polizei, die jede Kontrolle über sich verloren habe, seien nicht to- lerierbar. Gerade die Stadt Bern, die bei massiver Gewalt von «Linksextremen» nur zusehe, glaube sich nun im Recht. Er beschwere sich über die Schläge gegen einen von unzähligen Polizisten am Boden fixierten Demonstranten. Die Aussage von Frau H.________ [Medienstel- le der Polizei], die Schläge seien notwendig gewesen, bezeichnet der Anzeiger als Schutzbe- hauptung. Er beschwere sich gegen den massiven Einsatz von Gummischrot, eigentlich das letzte Mittel vor dem Waffeneinsatz, in den Rücken von Menschen sowie gegen den Wasser- werfer-Einsatz gegen Menschen, die als Zeichen des Friedens Blumen niederlegten. Er erstat- te Anzeige sowohl gegen die Polizei als auch gegen C.________. 1.4. Mit Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das per 11. November 2021 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufga- ben, weitergeleitet worden war, erhielt letztere davon Kenntnis, dass Rechtsanwalt E.________ namens seines Mandanten D.________ gegenüber der Polizei am 8. Oktober 2021 den Vorwurf erhoben hatte, dass sein Mandant «von einer Truppe von Polizisten in Bern auf brutalste Art und Weise verprügelt, verhaftet und polizeilich befragt» worden sei. Dieses Schreiben wird ebenfalls als Anzeige (BA 21 1997) betrachtet. 1.5. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 schliesslich erstattete D.________ durch seinen Anwalt E.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Anzeige gegen B.________, Personen, Beamte und Politiker, die für den Polizeieinsatz in Bern vom 7. Oktober 2021 verantwortlich sind sowie gegen Unbekannt (BA 22 466) wegen Verdachts auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung, versuchten Totschlag, versuchte fahrlässige Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Angriff, Gefährdung des Le- 3 bens sowie Tätlichkeit, etc. In sachlicher Hinsicht ist der Anzeige zu entnehmen, dass sich der Anzeigeerstatter am 7. Oktober 2021 in Bern befunden habe, als eine Gruppe von schwarz uniformierten Polizisten den sich dort aufhaltenden Menschen mit Gummischrot in den Rücken geschossen habe. Dabei verweist der Anzeiger auf eine Videosequenz auf dem Onlineportal «YouTube». Von diesem menschenverachtenden Verhalten der Polizei befremdet, habe der Anzeiger das Gespräch mit der Polizei gesucht und sei friedlich, unbewaffnet und langsam auf die Polizei zugegangen. Als er in der Nähe gewesen sei hätten sich 15 Polizisten auf ihn ge- stützt und ihn zu Boden gerissen. Als er bereits wehrlos am Boden gelegen und wiederholt ge- schrien habe, dass er nur mit der Polizei sprechen wolle, hätten diese dennoch in brutalster Weise auf den Kopf, den Rücken, die Nieren geschlagen, mit den Kampfstiefeln nach ihm ge- treten und seien mit den gepanzerten Knieschützern auf den Kopf und den Hals gekniet, um D.________ ohne Rücksicht auf dessen Leben und Gesundheit, die Luft abzuschneiden. Hier- bei verwies der Anzeiger auf eine Videosequenz auf dem Internetportal «20minuten». Zudem zog Rechtsanwalt E.________ den Vergleich zum «Mord, bzw. der Tötung an Georg Floyd» in den Vereinigten Staaten. 4. Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Verfügung zunächst die in den Anzeigen erwähnten Videoaufnahmen und die Aussagen des Beschwerdeführers aus den edierten Verfahrensakten BM 21 48157 (Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person wegen Hinderung einer Amtshandlung) zusammengefasst wieder und ge- langt gestützt darauf zu dem für sie massgebenden Sachverhalt. Danach nimmt sie auf die einzelnen Anzeigen Bezug. Nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst be- züglich Anzeige des Beschwerdeführers die Vorwürfe der versuchten Tötung, des versuchten Totschlages, der versuchten fahrlässigen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung (E. 8.1.1 der angefochtenen Verfügung), des Angriffs und der einfachen Körperverletzung (E. 8.1.2 der angefochtenen Verfügung) sowie der Gefährdung des Lebens (E. 8.1.3 der angefochtenen Verfügung) abgehandelt hat und zum Schluss gelangt, dass keiner der genannten Tatbestände erfüllt ist, führt sie zu den übrigen Vorwürfen (Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer sowie Einsatz von Gummischrot und Wasserwerfer gegenüber Demonstranten) Folgendes aus (E. 8.1.4 der angefochtenen Verfügung): […] Im Rahmen der Kundgebung vom 7. Oktober 2022 haben die involvierten Polizisten kraft ihres hoheitlichen Auftrags zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a des Bernischen Polizeigesetzes gehandelt. Behördliches Eingriffshandeln muss gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Zwangsmitteleinsatz vom 7. Oktober 2021 findet sich im Bernischen Polizeigesetz. So ist die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem nach Art. 132 PolG befugt, unmittelbaren Zwang, einschliesslich geeigneter Einsatz- oder Hilfsmittel, gegen Personen anzuwenden. Der Einsatz von unmittelbarem Zwang ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände dies zulassen. Die zitierte Bestimmung umfasst in unzweideutiger Weise sowohl den Einsatz von «körperlichem Zwang» wie auch denjenigen von ordnungsdienstlichen Ein- satzmitteln wie Gummischrot, Wasserwerfer oder Reizstoffe. Anlässlich der (unbewilligten) Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 16. September 2021 war es zu Ausschreitungen vor dem Bundeshaus gekommen. Von einem möglichen «Sturm auf das 4 Bundeshaus» war dannzumal verschiedentlich die Rede gewesen. Nicht nur angesichts der Symbolik dieses Gebäudes für die Schweiz und mit Seitenblick auf den «Sturm auf das Capitol» vom 6. Januar 2021 in Washington/USA ist das öffentliche Interesse evident, ein neuerliches Vordringen der glei- chen Kundgebungsgruppierung am 7. Oktober 2021 vor das Bundeshaus zu unterbinden. Die Sper- rung der Zugangsachsen zum Bundeshaus am 7. Oktober 2021 lag damit im öffentlichen Interesse. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass polizeiliche Massnahmen geeignet, notwendig und zumutbar sind. Von mehreren geeigneten Massnahmen ist sodann diejenige zu wählen, die die All- gemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf überdies nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht und sie ist aufzuhe- ben, wenn ihr Zweck nicht erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (Art. 5 PolG). […] In Bezug auf die Anhaltung von D.________ Aus den vorstehenden Ausführungen […] geht hervor, dass D.________, nachdem der Kundge- bungsumzug von der Polizei durch den Einsatz von Gummischrot gestoppt wurde, sich aus der Umzugsspitze löste und langsamen Schrittes in gerader Linie auf die Polizeisperre zuging. Er trug eine Schutzbrille und seine Hände waren in den Jackentaschen vergraben. Durch weitere, auf ihn gezielte Gummischrotschüsse liess er sich nicht aufhalten. Er lief weiter, bis in die Polizeikette hinein. Was er mit seiner Handlung genau bezwecken wollte, lässt sich nicht erschliessen. Dass es ihm, wie in der Einvernahme vom 7. Oktober 2021 geltend gemacht, darum gegangen ist, mit der Polizei zu reden, erscheint angesichts der herrschenden Situation wenig plausibel. Jedenfalls war solches für die Polizisten in keiner Weise zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, welche alterna- tiven Handlungsoptionen zu einer Festnahme von D.________ sich der Polizei in dieser Situation geboten hätten. Nachdem er sich zudem in der Polizeikette, die sich mitten im Einsatz befand, stehend einer Festnahme widersetzte, ist es nachvollziehbar, dass er zu Boden geführt wurde. Nachdem er sich am Boden weiter gegen die Festnahme sperrte, ist auch das Verabreichen der «Schmerzreize», um die Festnahme zu ermöglichen, […] durch den Polizisten nachvollziehbar. Die Eingriffe der Polizei waren D.________ angesichts der Situation auch zumutbar, zumal sein betreffendes Verhalten die einzelnen Eskalationsschritte ausgelöst hat. Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Festnahme von D.________ in ihrem gesamten Ablauf als verhältnismässig und damit rechtmässig zu beurteilen. Daran vermag auch die Wirkung, die die Bilder dieses Vor- gangs beim Betrachter möglicherweise auslösen können, nichts zu ändern. Damit wird das Verfahren BA 22 466 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. In Bezug auf die übrigen Anzeigen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Vor- würfe nicht über die Tatvorwürfe in der Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. Ja- nuar 2022 hinausgingen, weshalb auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden könne und die entsprechenden Verfahren deshalb ebenfalls nicht an die Hand ge- nommen würden. Betreffend die Anzeige gegen C.________ falle dessen Verant- wortlichkeit mit Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 7.3 der angefochtenen Ver- fügung ausser Betracht; es gelte, die Trennung von politischer und operativer Ein- satzverantwortung im Auge zu behalten. Die operativen Entscheidungen (welche Mittel in welchem Umfang und mit welcher Taktik zum Erreichen der Einsatzziele eingesetzt würden) oblägen stets der Polizei. Damit trage einzig die Polizei die Verantwortung für diese operativen Aspekte des Einsatzes. Auch die Verantwor- 5 tung der korrekten Umsetzung oder der sachgemässen Ausführung liege (aussch- liesslich) beim ausführenden Polzisten. Aufgrund der Anzeige von F.________ vom 8. Oktober 2021 wurde ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege es auf der Hand, dass rechtmässi- ge Handlungen von Amtspersonen diesen Tatbestand nicht erfüllten. Deshalb wur- de dieses Verfahren eingestellt. 5. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem die Polizei unbe- waffneten Kundgebungsteilnehmenden in den Rücken geschossen habe – mit die- ser das Gespräch suchen wollen. Hierfür habe er sich langsam auf die Polizisten zubewegt und diesen mitgeteilt, nur reden zu wollen. Diese hätten ihn daraufhin zu Boden geschleudert, so dass er auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Einer der Polizisten sei auf ihm zu liegen gekommen. In der Folge sei er mit brutalster Gewalt auf den Bauch gedreht worden. Hierbei habe er von einem der Polizisten u.a. einen Tritt gegen den Kopf erhalten. Zudem sei er von acht bis zehn Polizisten umzingelt und wiederholt mit der Faust in die Nieren und Leber geschlagen wor- den. Der geschilderte Sachverhalt sei auf verschiedensten Videos aufgezeichnet und rechtsgenügend bewiesen. Die Gewalt sei einzig und alleine, ohne jede Ankündigung, von der Polizei ausgegangen. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Vorfall nicht untersuchen wolle. Die Staatsanwaltschaft versuche primär gestützt auf den Poli- zeibericht und unzählige Mutmassungen sowie wahrheitswidrige Feststellungen darzulegen, dass vorliegend eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. So habe er – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht angehalten werden müssen (vgl. Video 2 ab Sekunde 30). Falsch seien auch die Ausführungen, wonach niemand auf ihm zu liegen gekommen sei (vgl. Video 2 ab Sekunde 45). Unrichtig sei zudem, dass er sich gewehrt habe. Dass er beim ge- waltsamen zu Boden stossen bzw. zu Boden reissen Bewegungen mache, um nicht mit vollem Gewicht auf den Kopf zu fallen, müsse jedem klar sein. Die Staats- anwaltschaft habe es jedoch nicht für notwendig erachtet, nähere Abklärungen zu tätigen. Stattdessen reime sie sich ihre eigene Geschichte zusammen; dies wohl in der Absicht, die Polizei zu protegieren. Bezüglich der Verletzungsfolgen sei akten- mässig erstellt, dass er in der Rontalpraxis bei Dr. med. I.________ in Behandlung gewesen sei. Das Argument der Staatsanwaltschaft, aufgrund einer unleserlichen Unterschrift keine Untersuchung des Falles durchzuführen und insbesondere den Verletzungsgrad nicht abzuklären, der für eine Körperverletzung oder Tätlichkeit bzw. schwererer Delikte entscheidend sei, sei unhaltbar. Dass beim brutalen Poli- zeieinsatz gegen den Beschwerdeführer selbst der Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfüllt sein solle, sei gänzlich unhaltbar. Wenn sich ein unbescholtener Bürger vor Schlägen, Tritten und Traktierungen zu schützen versuche, sei dies nicht mit Widerstand zu verwechseln, wie dies die Staatsanwaltschaft mache. Auf den Vi- deoaufnahmen sei zu sehen, dass die Handlungen der Polizei gegen ihn mit äus- serster Brutalität erfolgt seien und er dadurch Verletzungen erlitten habe. Auf den Aufnahmen seien mehrere Faustschläge auf den Rücken (Nierengegend, Häma- tome seien dokumentiert) sowie Tritte gegen den Kopf festgehalten. Schläge in die Nieren, auf den Kopf und das Knien auf dem Hals hätten in der Vergangenheit be- 6 reits öfter zum Tod oder zumindest zu Körperverletzungen geführt. Keinesfalls könnten seine Verletzungen einzig auf Gummischrot zurückgeführt werden. Es gel- te daher, sämtliche angezeigten Straftatbestände zu untersuchen. Es überrasche, dass er nach all den Schlägen gegen den Körper und den Tritten gegen den Kopf nicht schwerer verletzt worden sei. Der Polizeieinsatz sei nicht verhältnismässig gewesen, denn es habe an diesem Tag kein Sturm auf das Bundeshaus gegeben. Die Ausführungen der Staatsan- waltschaft entbehrten jeglicher Grundlage. Die polizeilichen Massnahmen seien nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht zumutbar gewesen. Es sei zudem unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft – ohne je mit ihm gesprochen zu haben – wissen will, welche Beweggründe er für sein Handeln gehabt haben solle. Eine Festnahme sei nicht ansatzweise verhältnismässig gewesen. Anhand der vorliegenden Videobeweise könne ein tatbestandsmässiges Handeln der Polizei nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer rügt da- her eine Verletzung von Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft sei den Beweisen, die die Polizei belasteten, entgegen ihrer Pflicht nicht nachgegangen. Sie habe nichts unternommen, um Kla- rheit über den Vorfall zu erlangen. Minimalste Abklärungen, auch zugunsten des Beschwerdeführers, wären angezeigt gewesen. Deshalb wird seitens des Be- schwerdeführers auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 6 Pakt II sowie Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II gerügt. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass eine wirksame Untersuchung nicht nur unabhängig, sondern auch angemessen und ernsthaft sein müsse. Die Behörden hätten daher alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die relevanten Fakten festzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Diese Anstrengungen seien seitens der Staatsanwaltschaft nicht unternommen worden. Die einzige Anstrengung, die deutlich ersichtlich sei, sei das Bemühen, die Polizei in jeder Hinsicht einer Strafverfolgung bzw. Klärung des Sachverhalts zu entziehen. Sie habe es nicht einmal für notwendig erachtet, die Täter zu identifizieren. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- 7 forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 6.2 Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als unzulässig. Die Staatsan- waltschaft stellte den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die Anhaltung resp. die Festnahme des Beschwerdeführers einzig aufgrund der im Internet abrufbaren Videos (nicht alle aktenkundig) sowie der edierten Verfahrensakten BM 21 48157 gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person (Hinderung einer Amtshand- lung) fest. Den edierten Verfahrensakten kann u.a. ein Anzeigerapport vom 18. No- vember 2021, eine Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 7. Oktober 2021, ein Wahrnehmungsbericht des Polizisten J.________ sowie ein Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 entnommen werden. Im Rahmen des Ein- spracheverfahrens wurde sodann das von Polizist J.________ erwähnte Bildmate- rial zu den Akten genommen. Weder dem Anzeigerapport noch dem Wahrneh- mungsbericht können Ausführungen zu den von der Polizei verabreichten «Schmerzreizen» entnommen werden. Die konkreten Umstände der Anhaltung, des zu Bodenführens sowie der Festnahme des Beschwerdeführers lassen sich aus diesen Akten nicht erstellen. Ebenso wenig ergeben sich diese aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Videomaterial, zumal dieses die Umstände, wie es zur Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist, entweder gar nicht oder nur aus weiter Ferne aufzeigt, so dass eine grundlegende Beurteilung gar nicht möglich ist. In der angefochtenen Verfügung wird zwar eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings – wie erwähnt – in tatsächlicher Hinsicht ein- zig auf öffentlich zugängliches Videomaterial stützt. Die Staatsanwaltschaft verfällt dabei in Mutmassungen betreffend die Fragen, welche Absichten der Beschwerde- führer verfolgt hat und welche Situation die Polizisten angetroffen haben, als sich dieser auf sie zubewegt hat, zumal der Anzeigerapport bzw. der Wahrnehmungs- bericht und das erwähnte Videomaterial hierzu keine Auskunft geben. Zwar vermag auch das durch den Beschwerdeführer eingereichte Video diese Frage nicht zu be- antworten, doch zeigt es immerhin aus der Nähe das Aufeinandertreffen des Be- schwerdeführers mit der Polizei. Weder wurden der Beschwerdeführer noch die anwesenden Polizisten hierzu befragt. Die Staatsanwaltschaft hat es denn auch unterlassen, die Identitäten der anwesenden Polizisten zu eruieren – dies obwohl diese gemäss Schreiben der B.________ vom 12. Oktober 2021 (pag. 39) bekannt sind –, und das Verfahren bis zuletzt gegen unbekannt geführt. Es lässt sich den 8 Akten und anhand des Videomaterials nicht beurteilen, was sich unmittelbar vor der Anhaltung des Beschwerdeführers zugetragen hat und weshalb die Polizei ent- sprechend vorgegangen ist. Der Sachverhalt wurde folglich nicht hinreichend ab- geklärt. Vielmehr hätten es die konkreten Umstände von der Staatsanwaltschaft er- fordert, die Namen der involvierten Mitarbeiter der ________ ausfindig zu machen, Einvernahmen durchzuführen bzw. bei der Polizei entsprechende Berichte einzuho- len. 6.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 10. November 2022 wird insofern aufgehoben, als die Verfahren, welche insbeson- dere die Anhaltung bzw. die Festnahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen wurden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Da Rechtsanwalt E.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Ein- reichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Straf- rechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Trotz der vergleichsweise eher geringeren (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache erweist sich die etwas längere Beschwerde grundsätzlich als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt wurde. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Entschädigung wird folglich auf pau- schal CHF 2’500.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Die anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 und 3 haben sich im Beschwerde- verfahren nicht vernehmen lassen und wurden seitens der Beschwerdekammer le- diglich mit zwei Verfügungen bedient. Unter diesen Umständen sind ihre Aufwen- dungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 10. November 2022 wird betreffend den Strafkläger/Beschwerdeführer aufgehoben und Erstere angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Den Beschuldigten 2 und 3 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 10 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11