6. Mangels deliktsrelevanter Anhaltspunkte resp. mangels eines hinreichenden Tatverdachts hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der beschuldigten Person sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.