Hinweise dafür, dass anlässlich der geltend gemachten Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären, sind ebenfalls nicht erkennbar. Weiter vermag auch die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach das Anschauen von Rap-Videos eine Überwachung des NBD veranlasst haben könnte, keinen Tatverdacht zu begründen.