Dazu, weshalb seiner Meinung nach die Begründung der Nichtanhandnahme fehlerhaft sein soll, nimmt er keine Stellung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer YouTube-Videos nicht störungsfrei empfangen kann, begründet keinen – für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen – hinreichenden Tatverdacht. Hinweise dafür, dass anlässlich der geltend gemachten Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären, sind ebenfalls nicht erkennbar.