Insbesondere der Straftatbestand der Datenbeschädigung nach Art. 144bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sei nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die angeblichen Probleme bei der Wiedergabe von YouTube-Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht hätten.