a StPO erfolgte Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) aufgrund des Konsums von Rap-Videos auf YouTube, eines öffentlichen und legalen Videoportals, aktiv werden sollte. Weiter sei zumindest fraglich, ob der NDB eine Person überhaupt über einen privaten VPN-Anbieter überwachen könnte. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte, dass der NDB den Beschwerdeführer über das Shellfire-VPN überwacht hätte oder für die fehlerhafte Wiedergabe der YouTube-Videos verantwortlich wäre.