2 fen der Videos auf das VPN auswirke. Aus seiner Sicht liege ein Missverständnis vor. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgte Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) aufgrund des Konsums von Rap-Videos auf YouTube, eines öffentlichen und legalen Videoportals, aktiv werden sollte.