1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Ein gegen die Nichtanhandnahme gerichtetes Schreiben von B.________ vom 13. Dezember 2022 leitete die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter, nachdem B.________ telefonisch erklärt hatte, dass seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei.