Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 510 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Datenbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Dezember 2022 (BM 22 31211) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Ein gegen die Nichtan- handnahme gerichtetes Schreiben von B.________ vom 13. Dezember 2022 leitete die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter, nachdem B.________ telefonisch erklärt hatte, dass seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtan- handnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kanto- nalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmass- lich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer monierte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er YouTube-Videos nicht oder zumindest nicht störungsfrei abspielen könne. Als Ur- sache bezeichnete er eine Überwachung («Monitoring») seiner Person und wünschte, dass die Staatsanwaltschaft die Schliessung seines Nachrichtendienst- dossiers und die Beendigung des Monitorings erwirke. In seiner Anzeige vom 8. November 2022 äusserte er zudem die Vermutung, dass das Monitoring wohl angepasst worden sei, da YouTube-Videos für ihn mittels Shellfire-VPN und auch nach Trennung der VPN-Verbindung nicht mehr abrufbar bzw. nur noch «abge- hackt» verfügbar seien. Er führte aus, dass er die Videos indes dann störungsfrei abrufen könne, wenn er mit dem Norton-VPN verbunden sei. Dieses Programm sei nicht auf seine Personalien registriert. Ein Monitoring resp. die Weiterführung eines Nachrichtendossiers sei nicht angebracht, habe er sich doch zu keiner Zeit – auch nicht durch den Konsum von Rap-Videos – radikalisiert und sei nie straffällig ge- worden. Rap nehme er sowieso nicht ernst und die Videos habe er nicht aus böser Absicht, sondern aus Neugier angeschaut. Ihn habe interessiert, wie sich das Abru- 2 fen der Videos auf das VPN auswirke. Aus seiner Sicht liege ein Missverständnis vor. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgte Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Nachrichtendienst des Bundes (nach- folgend: NDB) aufgrund des Konsums von Rap-Videos auf YouTube, eines öffentli- chen und legalen Videoportals, aktiv werden sollte. Weiter sei zumindest fraglich, ob der NDB eine Person überhaupt über einen privaten VPN-Anbieter überwachen könnte. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte, dass der NDB den Beschwer- deführer über das Shellfire-VPN überwacht hätte oder für die fehlerhafte Wieder- gabe der YouTube-Videos verantwortlich wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Probleme mit dem Shellfire-VPN auf eine instabile lnternetverbindung, fal- sche Netzwerkeinstellungen, falsch konfigurierte Firewalls oder eine unbefriedigen- de Datenübertragungsrate zurückzuführen seien. Da die Datenpakete je nach VPN-Anbieter über einen oder mehrere Server geleitet würden, könnten Ge- schwindigkeitseinbussen auftreten, die sich beispielsweise durch eine ruckelnde Videowiedergabe bemerkbar machten. Vorliegend bestehe kein hinreichender Ver- dacht auf das Vorliegen einer Straftat. Insbesondere der Straftatbestand der Da- tenbeschädigung nach Art. 144bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sei nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die angeblichen Pro- bleme bei der Wiedergabe von YouTube-Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht hätten. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3 4.2 Der Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermit- telte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, macht sich ebenfalls strafbar (Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). 5. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern ein Straftatbestand (insbesondere Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB) er- füllt sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern, beschränken sich diese doch nur auf die Fest- stellung, dass die Situation unverändert resp. noch keine Änderung des VPN- Monitorings (d.h. eine Überwachung via VPN) eingetreten sei und er ohne Ände- rung bzw. Entfernung des Monitorings den Vertrag per 8. April 2023 nicht erneuern und damit bezüglich Datensammlung auch keine Orientierung mehr haben werde. Dazu, weshalb seiner Meinung nach die Begründung der Nichtanhandnahme feh- lerhaft sein soll, nimmt er keine Stellung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer YouTube-Videos nicht störungsfrei empfangen kann, begründet keinen – für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen – hinreichenden Tatverdacht. Hinweise dafür, dass anlässlich der geltend gemachten Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären, sind ebenfalls nicht erkennbar. Weiter vermag auch die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach das Anschauen von Rap-Videos eine Überwachung des NBD veranlasst haben könnte, keinen Tatverdacht zu begrün- den. 6. Mangels deliktsrelevanter Anhaltspunkte resp. mangels eines hinreichenden Tat- verdachts hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der be- schuldigten Person sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5