Die Einsprachefristen im Strafbefehlsverfahren richten sich einzig nach der Schweizerischen Strafprozessordnung; das Strafgesetzbuch sieht diesbezüglich keine eigenen davon abweichenden Bestimmungen vor. In Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO hat das Regionalgericht zu Recht entschieden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, weil die Einsprache verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten wird.