Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Prozessrecht dient der Durchsetzung des materiellen Rechts. Materielles Strafrecht und Strafprozessrecht bilden daher eine Einheit (vgl. STRAUB/WEL- TERT, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 1 StPO). Die Einsprachefristen im Strafbefehlsverfahren richten sich einzig nach der Schweizerischen Strafprozessordnung;