Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen bzw. der verlängerten Abholfrist bis am 16. August 2022 entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Das Regionalgericht wandte folglich zu Recht die Zustellfiktion an und gelangte richtigerweise zum Schluss, dass die Einsprachefrist am 26. August 2022 geendet hatte und die der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2022 übergegebene Einsprache zu spät erfolgt war. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.