Vom Zeitpunkt dieses Hinweises bis zum Erlass des Strafbefehls vergingen rund dreieinhalb Wochen. Als beschuldigte Person musste der Beschwerdeführer gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 5.1 vorne) mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen bzw. der verlängerten Abholfrist bis am 16. August 2022 entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich.