Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über das gegen ihn laufende Strafverfahren im Bild gewesen ist. In der E-Mail vom 23. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Anzeigeerstatterin explizit darauf hingewiesen, dass sie sich veranlasst sehen werde, Anzeige gegen unbekannte Täterschaft resp. gegen die Firma des Beschwerdeführers einzureichen, falls innert Frist weder die Busse bezahlt noch die Lenkerangaben übermittelt worden sein sollten, worauf er mit E- Mail vom 6. Juli 2022 reagierte und explizit das ordentliche Verfahren wünschte.