Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellungen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über das gegen ihn laufende Strafverfahren im Bild gewesen ist.