Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 und 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 286], je mit Hinweisen und auch zum Folgenden).