3 chefrist habe somit bis Freitag, 26. August 2022, gedauert. Die vom Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 18. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sich auf das in der gesetzlichen Kaskade höher gestellte Gesetz, das Strafgesetzbuch, berufe.