Der Beschwerdeführer habe aktenkundig um die Anzeigeerstattung gewusst und damit auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung staatsanwaltschaftlicher Sendung habe rechnen müssen. Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend nach verlängerter Abholfrist am 17. August 2022 – als rechtsgültig zugestellt. Die gesetzliche Einspra-