Diese Postsendung sei auch innert verlängerter Abholfrist nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden. Gestützt auf die Akten dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung behördlicher Dokumente habe rechnen müssen, weshalb die Bestimmungen über die Zustellfiktion zum Tragen kämen. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig um die Anzeigeerstattung gewusst und damit auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung staatsanwaltschaftlicher Sendung habe rechnen müssen.