Mit Verfügung vom 17. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit derselben dem Regionalgericht. 4.2. Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 19. Juli 2022 zur Abholung gemeldet worden. Diese Postsendung sei auch innert verlängerter Abholfrist nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden.