2022. Am 17. August 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert, worauf diese dem Beschwerdeführer den Strafbefehl mit Schreiben vom 19. August 2022 per A-Post zukommen liess und ihn darauf aufmerksam machte, dass die 10-tägige Einsprachefrist am 17. August 2022 zu laufen begonnen hat. Am 4. Oktober 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 17. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit derselben dem Regionalgericht.