4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juli 2022 der Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900230.00108043 wurde der Strafbefehl am 18. Juli 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 zur Abholung gemeldet (Frist bis 26. Juli 2022). Am 20. Juli 2022 verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist bis zum 16. August 2022.