3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Verfahrensantrags geltend, dass der angefochtene Gerichtsentscheid rechtlich ungültig sei, weil weder die Gerichtspräsidentin B.________ noch der Gerichtssekretär C.________ namentlich korrekt identifiziert werden könnten. 3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. a StPO enthält die Einleitung eines Endentscheides die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder. Das Rubrum des angefochtenen Entscheides führt Gerichtspräsidentin B.________ und Gerichtssekretär C.________ als am Entscheid Mitwirkende auf.