Soweit sich der Beschwerdeführer auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 2 km/h) bezieht resp. die Aufhebung des Strafbefehls aufgrund einer schwerwiegenden Falschanschuldigung verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.