Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. Dezember 2022 und damit die Frage, ob dieses zu Recht auf Verspätung der Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 2 km/h) bezieht resp.