Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte das Eintreten auf seine Einsprache und die umgehende Aufhebung des Strafbefehls EO 22 7316, begründet durch eine schwerwiegende Falschanschuldigung. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).