Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 506 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2022 (PEN 22 279) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschul- digten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl Nr. EO 22 7316 vom 18. Juli 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte das Eintre- ten auf seine Einsprache und die umgehende Aufhebung des Strafbefehls EO 22 7316, begründet durch eine schwerwiegende Falschanschuldigung. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich der Ent- scheid des Regionalgerichts vom 6. Dezember 2022 und damit die Frage, ob die- ses zu Recht auf Verspätung der Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den dem Straf- befehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbe- dingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 2 km/h) bezieht resp. die Aufhebung des Strafbefehls aufgrund einer schwerwiegenden Falschanschuldi- gung verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Verfahrensantrags geltend, dass der angefochtene Gerichtsentscheid rechtlich ungültig sei, weil weder die Gerichtsprä- sidentin B.________ noch der Gerichtssekretär C.________ namentlich korrekt identifiziert werden könnten. 3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. a StPO enthält die Einleitung eines Endentscheides die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder. Das Rubrum des angefochtenen Entscheides führt Gerichtspräsidentin B.________ und Gerichtssekretär C.________ als am Entscheid Mitwirkende auf. 2 Aus dem Staatskalender des Kantons Bern ist ersichtlich, dass am Regionalgericht Emmental-Oberaargau nur eine Gerichtspräsidentin mit dem Namen B.________ amtet. Ihre Wahl zur Gerichtspräsidentin lässt sich dem einschlägigen Wahlproto- koll des Grossen Rats des Kantons Bern entnehmen (beides abrufbar im Internet), womit die vorsitzende Gerichtspräsidentin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres identifiziert werden kann. Selbiges gilt auch für den Gerichtssekretär C.________, dessen Identifikation anhand der im Rubrum enthaltenen Bezeich- nung seiner Rolle und seines Nachnamens möglich ist. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Gerichtspräsidentin und der Gerichts- sekretär namentlich nicht korrekt identifiziert werden könnten, kann ihm nicht ge- folgt werden. Die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder sind genügend genau be- zeichnet. Der Beschwerdeführer zeigt sodann auch nicht auf, inwiefern die Gültig- keit des Entscheids bei dieser Bezeichnung tangiert sein sollte. Er hat sich diesbe- züglich beim Gericht auch nicht genauer erkundigt und macht auch keine potenziel- len Ausstandsgründe geltend. Eine irgendwie geartete Ungültigkeit des Entscheids aufgrund einer ungenügenden Bezeichnung ist nicht ansatzweise auszumachen. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juli 2022 der Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900230.00108043 wurde der Strafbefehl am 18. Juli 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerde- führer am 19. Juli 2022 zur Abholung gemeldet (Frist bis 26. Juli 2022). Am 20. Juli 2022 verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist bis zum 16. August 2022. Am 17. August 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert, worauf diese dem Beschwerdeführer den Strafbe- fehl mit Schreiben vom 19. August 2022 per A-Post zukommen liess und ihn darauf aufmerksam machte, dass die 10-tägige Einsprachefrist am 17. August 2022 zu laufen begonnen hat. Am 4. Oktober 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerde- führer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gül- tigkeit derselben dem Regionalgericht. 4.2. Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 19. Juli 2022 zur Abholung gemeldet worden. Diese Postsendung sei auch innert verlängerter Ab- holfrist nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden. Gestützt auf die Akten dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer mit der Zustellung behördlicher Dokumente habe rechnen müssen, weshalb die Bestimmungen über die Zustellfiktion zum Tragen kämen. Der Be- schwerdeführer habe aktenkundig um die Anzeigeerstattung gewusst und damit auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung staatsanwaltschaftlicher Sendung habe rechnen müssen. Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend nach verlängerter Ab- holfrist am 17. August 2022 – als rechtsgültig zugestellt. Die gesetzliche Einspra- 3 chefrist habe somit bis Freitag, 26. August 2022, gedauert. Die vom Beschwerde- führer am 4. Oktober 2022 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache er- weise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf die- se nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 18. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sich auf das in der gesetzlichen Kaskade höher gestellte Gesetz, das Strafgesetzbuch, berufe. Die Einspruchsfristen würden auf Prozessordnungen beruhen und seien in der Kaska- de dem Strafgesetz untergeordnet, weswegen er das Eintreten auf seine Einspra- che gemäss übergeordnetem Gesetz verlange. 5. 5.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit ei- ner Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen be- hördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 und 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 286], je mit Hin- weisen und auch zum Folgenden). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer ver- schiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtli- chen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bun- desgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als ver- tretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Ent- scheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Mona- te nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Von ihm sei 4 nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerk- samkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Be- schwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellun- gen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über das gegen ihn laufende Straf- verfahren im Bild gewesen ist. In der E-Mail vom 23. Juni 2022 wurde der Be- schwerdeführer von der Anzeigeerstatterin explizit darauf hingewiesen, dass sie sich veranlasst sehen werde, Anzeige gegen unbekannte Täterschaft resp. gegen die Firma des Beschwerdeführers einzureichen, falls innert Frist weder die Busse bezahlt noch die Lenkerangaben übermittelt worden sein sollten, worauf er mit E- Mail vom 6. Juli 2022 reagierte und explizit das ordentliche Verfahren wünschte. Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen, dass er zu gegebener Zeit in dem von ihm durch die Nichtbezahlung der Ordnungsbusse bzw. Nichtübermittlung der Lenkerangaben initiierten ordentlichen Strafverfahren Post erhalten wird. Vom Zeitpunkt dieses Hinweises bis zum Erlass des Strafbefehls vergingen rund drei- einhalb Wochen. Als beschuldigte Person musste der Beschwerdeführer gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 5.1 vorne) mit der Zu- stellung eines Strafbefehls rechnen. Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abhol- frist von sieben Tagen bzw. der verlängerten Abholfrist bis am 16. August 2022 entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Das Regi- onalgericht wandte folglich zu Recht die Zustellfiktion an und gelangte richtigerwei- se zum Schluss, dass die Einsprachefrist am 26. August 2022 geendet hatte und die der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2022 übergegebene Einsprache zu spät erfolgt war. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Prozessrecht dient der Durchsetzung des materiellen Rechts. Materiel- les Strafrecht und Strafprozessrecht bilden daher eine Einheit (vgl. STRAUB/WEL- TERT, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 1 StPO). Die Einsprachefristen im Strafbefehlsverfahren richten sich einzig nach der Schweizerischen Strafprozessordnung; das Strafge- setzbuch sieht diesbezüglich keine eigenen davon abweichenden Bestimmungen vor. In Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO hat das Regionalgericht zu Recht ent- schieden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, weil die Einsprache ver- spätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten wird. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, somit dem unterliegenden Beschwerde- führer auferlegt. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vorn- herein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (EO 22 7316 – per B-Post) Bern, 21. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7