Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf materielle Ausführungen zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, anstatt darzulegen, inwiefern entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Wiederaufnahmegründe vorgelegen hätten und deswegen kein Verfahrenshindernis bestehen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.