Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde einzig auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welche «obsolet» seien und hinsichtlich welcher neue Beweismittel zu berücksichtigen seien. Aus ihr geht jedoch nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf materielle Ausführungen zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, anstatt darzulegen, inwiefern entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung