2 oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). 4.2. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 bereits rechtskräftig entschieden wurde, der Beschwerdeführer keine Wideraufnahmegründe geltend gemacht habe und solche auch nicht vorliegen, weswegen ein Verfahrenshindernis bestand und das Verfahren deshalb nicht an die Hand zu nehmen war.