3. 3.1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Wiederaufnahmegründe i.S.v. Art. 323 StPO seien keine geltend gemacht worden und würden auch keine vorliegen, womit gemäss Art. 11 StPO ein Verfahrenshindernis bestehe und die Sache nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, dass er keine Person sei, weswegen gegen ihn ergangene Beschlüsse und Verfügungen «obsolet» seien.