Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 505 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Anzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmas- sung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 11. November 2022 (BA 22 1866) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren wegen diverser Delikte gegen A.________ nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe gerade noch – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 mit Nichtan- handnahmeverfügung vom 10. August 2022 bereits rechtskräftig entschieden wor- den sei. Wiederaufnahmegründe i.S.v. Art. 323 StPO seien keine geltend gemacht worden und würden auch keine vorliegen, womit gemäss Art. 11 StPO ein Verfah- renshindernis bestehe und die Sache nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, dass er keine Person sei, weswegen gegen ihn ergangene Beschlüsse und Verfü- gungen «obsolet» seien. Im Weiteren verlangt er den Beizug von Videoaufnahmen zur Aufklärung des Vorfalls vom 19. Dezember 2020 und macht geltend, dass das von ihm initiierte Strafverfahren aufgrund der Videoaufnahmen an die Hand ge- nommen werden müsse. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernis- se bestehen oder aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freige- sprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten 2 oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). 4.2. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 bereits rechts- kräftig entschieden wurde, der Beschwerdeführer keine Wideraufnahmegründe gel- tend gemacht habe und solche auch nicht vorliegen, weswegen ein Verfahrenshin- dernis bestand und das Verfahren deshalb nicht an die Hand zu nehmen war. 4.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde einzig auf bereits rechts- kräftig abgeschlossene Verfahren, welche «obsolet» seien und hinsichtlich welcher neue Beweismittel zu berücksichtigen seien. Aus ihr geht jedoch nicht hervor, wes- halb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Der Beschwerdeführer be- schränkt sich auf materielle Ausführungen zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, anstatt darzulegen, inwiefern entgegen den Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung Wiederaufnahmegründe vorgelegen hätten und deswegen kein Verfahrenshindernis bestehen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4