Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/12 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 1'181.00, zurückzuzahlen und dem Beschwerdeführer 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 267.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.