5. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, weshalb der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch eine Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV ein Honorar von CHF 2'750.00 geltend. Dies mit der Begründung, Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache seien allesamt als durchschnittlich zu taxieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tarifrahmen richtet sich vorliegend nach Art. 17 Abs. 1 Bst.