Ziffer 1 des angefochtenen Urteils eine amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von CHF 14'171.95 zuzusprechen. Nach Abzug der bereits geleisteten Vorschüsse durch die Strafbehörden (CHF 8'971.70 und CHF 362.65) ist ihm eine Entschädigung von CHF 4'837.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Höhe der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten passt sich entsprechend an.